Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

der Koalitionsausschuss unserer Bundesregierung hat sich Anfang Juni darauf verständigt, mit einem weitreichenden Konjunkturpaket Hilfsmaßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemiewie zu beschließen, unter anderem durch ein Zweites Corona-Steuerhilfegesetz. Das Gesetz wurde zwischenzeitlich vom Bundeskabinett beschlossen, das Gesetzgebungsverfahren soll dann letztendlich am 29.06.2020 im Bundesrat und im Bundestag abgeschlossen werden.

Nachstehend eine Aufstellung der allgemein relevanten Punkte dieses geplanten Gesetzes.

Degressive Abschreibung: für die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafften beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird die degressive Abschreibung wiedereingeführt. Die Höchstsätze betragen hier wie in der Vergangenheit das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, maximal 25%.

Verlustrücktrag: Es soll unter gewissen Voraussetzungen schon ein pauschaler Verlustrücktrag von 2020 auf das Jahr 2019 erfolgen können, um hier dann bei der Steuerveranlagung des Jahres 2019 schon Liquiditätsvorteile aus der Reduzierung der Steuer erhalten zu können, die ansonsten erst nach Veranlagung und Feststellung eines Verlustes 2020 in der Regel ein Jahr später erfolgen würde.

Kinderbonus 300 €:  Es soll ein einmaliger Kinderbonus 2020 bezahlt werden, der steuerlich wie das Kindergeld behandelt wird. Die Auszahlung soll mit jeweils 150 € im September und Oktober 2020 erfolgen.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:  Dieser Freibetrag soll sich in den Jahren 2020 und 2021 von bisher 1.908 € auf 4.000 € erhöhen

Überbrückungshilfe Corona: Als branchenübergreifendes Zuschussprogramm soll die „Überbrückungshilfe-Corona“ Pandemiebedingte Umsatzausfälle etwas ausgleichen. Die Randbedingungen hierzu sind teilweise bekannt – jedoch sehr kompliziert und umfangreich -, die Grundvoraussetzungen sind auch ungleich höher als bei der Corona-Soforthilfe März bis Mai 2020. Derzeit sind auch noch keine Anträge möglich, sodass ich hier auf Einzelheiten noch nicht eingehe, diese in einem weiteren Rundschreiben dann in nächster Zeit jedoch nachholen werde.

Temporäre Senkung Umsatzsteuersatz: Für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 wird der allgemeine Steuersatz von 19% auf 16% reduziert, der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5%. Dazu im Weiteren einige Punkte, auf die Sie dringend achten sollten, um hier (umsatz-) steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Ausgangsrechnungen / Quittungen

Für alle ab dem 01.07.2020 ausgeführten Lieferungen gilt der verminderte Steuersatz von 16%. Dies müssen Sie auf Ihren Rechnungen und Quittungen auch unbedingt so ausweisen und abrechnen, ansonsten schulden Sie weiterhin eine Umsatzsteuer mit insgesamt 19% - aufgeteilt auf die „normale“ Steuer mit 16% und eine Steuer in der Höhe von 3% als unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer. Ihr Kunde/Abnehmer hat jedoch nur das Recht, 16% als Vorsteuer geltend zu machen, ein Privatkunde hat dann auch das Recht, die Rechnung um den falschen Steuerbetrag (2,52% des Bruttobetrages) zu reduzieren.

Eingangsrechnungen / Quittungen

Sie müssen unbedingt darauf achten, dass bei Rechnungen, Zahlungsquittungen usw. für Lieferungen und Leistungen, die Sie ab dem 01.07.2020 erhalten haben, vom Lieferanten der korrekte Ausweis der Mehrwertsteuer mit 16% bzw. 5% erfolgt ist. Wie oben schon erwähnt, können Sie eine überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer nur bis zum gesetzlichen Steuersatz (16% / 5%) als Vorsteuer geltend machen.

Sie sollten den Lieferanten darauf aufmerksam machen und eine berichtigte Rechnung anfordern. Bezahlen müssen Sie bei gesondert ausgewiesener – zu hoher – Mehrwertsteuer aber auch nur den gesetzlich korrekten Betrag.

Leistungszeitpunkt

Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich bei Erbringung der Lieferung, der Leistung. Die Frage, welcher Umsatzsteuersatz nun anzuwenden ist, ist davon abhängig, wann die Lieferung oder die Leistung ausgeführt wurde. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei nicht maßgebend. Auch nicht maßgebend ist das Datum der Rechnungsstellung. Wenn sie beispielsweise am 30.12.2020 eine Rechnung ausstellen ( mit 16% ), die Lieferung der Ware erfolgt jedoch erst Anfang Januar 2021, ist dieser Umsatz mit 19% zu versteuern.

USt bei Dauerleistungen (als Empfänger)

Bei für Sie erbrachte Dauerleistungen (Mietvertrag, Pachtvertrag, Leasingverträge, Wartungsverträge) sind in der Regel im zugrundeliegenden Vertrag die Umsatzsteuersätze gesondert ausgewiesen – mit 19 %. Diese Dauerleistungen haben unterschiedliche Leistungszeiträume (in der Regel monatlich). Ab Juli 2020 sind für die Leistungszeiträume bis Dezember 2020 dann die gesenkten Umsatzsteuersätze auszuweisen.

Für Sie als Leistungsempfänger bedeutet dies, dass Sie ab Juli geringere Zahlungen zu leisten haben, dies sollten Sie eventuell bereits durch Änderungen des Dauerauftrags ( falls vorhanden) vornehmen, dann muss der Leistungserbringer (Vermieter o.ä.) keine teilweise Rückzahlung leisten. Hier weise ich nochmals darauf hin, dass Sie bei gleichhoher Zahlung dann trotzdem nur die Umsatzsteuer mit 16% als Vorsteuer geltend machen können, die Differenz erhöht dann rein rechnerisch Ihre Nettomiete.

USt bei Dauerleistungen (als Leistender)

 

Falls Sie Dauerleistungen anbieten (Vermietung Büro, Grundstück), müssen Sie diese Umsatzsteuerreduzierung für den Zeitraum Juli bis Dezember berücksichtigen, entweder durch einen Nachtrag zum laufenden Mietz-/Pachtvertrag oder was mein Vorschlag wäre, durch eine Dauermietrechnung für diesen Zeitraum. In dieser Rechnung – die formal auch korrekt sein muss (Adressat, Absender, Steuernummer etc.) führen Sie dann die Nettomiete, Nettonebenkosten, dann auch die Umsatzsteuer samt Umsatzsteuersatz sowie die Bruttosumme auf. Anbei erhalten Sie ein Muster einer solchen Dauermietrechnung, die Sie baldmöglichst Ihrem Mieter/Pächter vorlegen sollten. Vom Mieter/Pächter zunächst zu viel bezahlte Beträge sollten Sie zeitnah diesem zurück erstatten.

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