Neuerung zum Jahreswechsel 2021/2022 in der Lohnabrechnung

Auch in diesem Jahr gibt es zum Jahreswechsel wieder einige neue Aspekte die zu beachten sind und auch Bestimmungen, die geändert wurden. Diese Änderungen/Neuerungen möchten wir Ihnen hiermit nachstehend aufzeigen.

Der Mindestlohn wird im Kalenderjahr 2022 zweimal angepasst.

Zum 01.01.2022 auf 9,82 Euro und ab 01.07.2022 auf 10,45 Euro. Wir würden Ihnen raten den Stundenlohn am besten schon ab Januar 2022 auf mindestens 10,50 € anzuheben um im Juli nicht die Gefahr zu laufen, dies zu „vergessen“.

Die Sachbezugswerte für 2022 wurden ebenfalls angepasst. Hier gilt nun für Verpflegung ein Abzug von 270,00 € (56,00 € Frühstück; 107,00 € Mittagessen; 107,00 € Abendessen) und für die Unterkunft 241,00 €.

 

Dann gibt es in der Lohnabrechnung noch einige weitere Neuerungen die wir Ihnen Nachstehend mit den allgemein relevanten Punkten aufzeigen wollen:

1.    450,00 Euro Jobs – sogenannte Minijobbler

Ab 2022 benötigen wir als Lohnabrechnende Stelle von allen „Minijobbler“ ebenfalls die Steueridentifikationsnummer sowie die gesetzliche Krankenkasse.

2.    Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Nun soll auch der sogenannten „gelbe Zettel“ endlich digital werden. In einer Pilotphase die im 1. Halbjahr stattfindet, soll dies schon funktionieren und ab 01 Juli 2022 dann verpflichtend sein. 

3.    Arbeitgeber Zuschuss für Altersvorsorgeverträge 15% Pflicht

Seit dem Kalenderjahr 2019 gilt diese „Neuregelung“ der Pflicht der Arbeitgeberzuzahlung von 15% schon für alle neu abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge.

Ab dem Kalenderjahr 2022 gilt dies nun auch für alle „Alt“-Altersvorsorgeverträge. Das heißt, der Arbeitgeber ist bei einem Altersvorsorgevertrag des Arbeitnehmers, der durch eine Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers selbst finanziert wird, nun verpflichtet 15% zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zu zahlen, soweit er durch diese Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dies betrifft nur Verträge einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. 

Wie hier genau vorgegangen werden muß können wir gerne in einem persönlichen Telefonat abklären.

4.    Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Bescheinigungen an die Agentur für Arbeit

 

Ab 01.08.2022 fängt nun auch hier die Pflicht an, alles digital und elektronisch an die Agentur für Arbeit zu übermitteln. Die Arbeitsbescheinigung sowie Nebeneinkommensbescheinigungen machen hier den Anfang. Somit muß ab 01.08. alles über die Lohnabrechnung erfolgen und an die Arbeitsagentur übermittelt werden.

Auch in diesem Jahr gibt es zum Jahreswechsel wieder einige neue Aspekte die zu beachten sind und auch Bestimmungen, die geändert wurden. Diese Änderungen/Neuerungen möchten wir Ihnen hiermit nachstehend aufzeigen.

Der Mindestlohn wird im Kalenderjahr 2022 zweimal angepasst.

Zum 01.01.2022 auf 9,82 Euro und ab 01.07.2022 auf 10,45 Euro. Wir würden Ihnen raten den Stundenlohn am besten schon ab Januar 2022 auf mindestens 10,50 € anzuheben um im Juli nicht die Gefahr zu laufen, dies zu „vergessen“.

Die Sachbezugswerte für 2022 wurden ebenfalls angepasst. Hier gilt nun für Verpflegung ein Abzug von 270,00 € (56,00 € Frühstück; 107,00 € Mittagessen; 107,00 € Abendessen) und für die Unterkunft 241,00 €.

 

Dann gibt es in der Lohnabrechnung noch einige weitere Neuerungen die wir Ihnen Nachstehend mit den allgemein relevanten Punkten aufzeigen wollen:

1.    450,00 Euro Jobs – sogenannte Minijobbler

Ab 2022 benötigen wir als Lohnabrechnende Stelle von allen „Minijobbler“ ebenfalls die Steueridentifikationsnummer sowie die gesetzliche Krankenkasse.

2.    Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Nun soll auch der sogenannten „gelbe Zettel“ endlich digital werden. In einer Pilotphase die im 1. Halbjahr stattfindet, soll dies schon funktionieren und ab 01 Juli 2022 dann verpflichtend sein. 

3.    Arbeitgeber Zuschuss für Altersvorsorgeverträge 15% Pflicht

Seit dem Kalenderjahr 2019 gilt diese „Neuregelung“ der Pflicht der Arbeitgeberzuzahlung von 15% schon für alle neu abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge.

Ab dem Kalenderjahr 2022 gilt dies nun auch für alle „Alt“-Altersvorsorgeverträge. Das heißt, der Arbeitgeber ist bei einem Altersvorsorgevertrag des Arbeitnehmers, der durch eine Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers selbst finanziert wird, nun verpflichtet 15% zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zu zahlen, soweit er durch diese Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dies betrifft nur Verträge einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. 

Wie hier genau vorgegangen werden muß können wir gerne in einem persönlichen Telefonat abklären.

4.    Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Bescheinigungen an die Agentur für Arbeit

 

Ab 01.08.2022 fängt nun auch hier die Pflicht an, alles digital und elektronisch an die Agentur für Arbeit zu übermitteln. Die Arbeitsbescheinigung sowie Nebeneinkommensbescheinigungen machen hier den Anfang. Somit muß ab 01.08. alles über die Lohnabrechnung erfolgen und an die Arbeitsagentur übermittelt werden.

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